Als Leistungsbegrenzungen kraft Vertrages gelten:
Literatur
- BANDLE DANIEL, Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherern, in: HAVE 2008, S. 2 – S. 8
- SUTER HEINZ, Standard- und Individuallösungen im Unternehmens-Rechtsschutz, in: Luterbacher Thierry (Hrsg.); Manager – Unternehmungen – Rechtsschutzversicherungen, Zürich / St. Gallen, 2013, S. 41 – 92, insbesondere S. 55
Weiterführende Informationen
Aussichtslose Fälle
In den AVB der Rechtsschutzversicherer sind meistens Klauseln enthalten, die verhindern sollen, dass der Versicherer für unnötige Vermögensschäden aufkommen muss:
- Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes, dass es dem Versicherten obliegt, den Schaden möglichst klein zu halten
- = Schadenminderungspflicht nach VVG 61
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Leistungen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere Anspruch auf Beiziehen eines unabhängigen Anwalts, S. 83 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 105 ff.
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011
Judikatur
- BGer 4A_390/2010 vom 02.03.2011
- BGE 119 II 368 ff.
- BGE 138 III 217 f.
- BGer 6B_529/2014 vom 10.12.2014 = BGE 140 IV 196
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess: unentgeltliche Rechtspflege | zivilprozess.ch
- Unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche-rechtspflege.ch
Warte- oder Karenzfristen
In den meisten Rechtsschutzversicherer-AVB sind Leistungsbeschränkungen vorhanden, welche vermeiden sollen, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht erst dann abgeschlossen wird, wenn sich ein Rechtsstreit bereits abzeichnet:
- Wartefrist
- Wartefrist = Zeitspanne zwischen dem eigentlichen vertraglich festgelegten Beginn der Rechtschutzversicherung (durch Annahmeerklärung des Versicherers) und dem ersten Tag, ab dem der Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann
- zB üblich 2 – 3 Monate
- LUTERBACHER THIERRY, a.a.O, S. 283, empfiehlt im Falle eines Versicherer-Wechsels die alte Deckung solange weiterzuführen, bis in der neuen Versicherungspolice die Wartefrist abgelaufen ist
- Wartefrist = Zeitspanne zwischen dem eigentlichen vertraglich festgelegten Beginn der Rechtschutzversicherung (durch Annahmeerklärung des Versicherers) und dem ersten Tag, ab dem der Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung in Anspruch nehmen kann
- Karenzfrist
- Karenzfrist = Ab Versicherungsbeginn laufende Frist, während der keine Leistungen erbracht werden
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Leistungen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere Anspruch auf Beiziehen eines unabhängigen Anwalts, S. 83 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 105 ff.
- LUTERBACHER THIERRY, Aspekte der Rechtsschutzversicherung in der Schweiz, in: Walter Fellmann / Stephan Weber (Hrsg.), Haftpflichtprozess 2011, Zürich 2011, S. 215 –S. 326, insbesondere S. 283
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011
Weiterführende Informationen
Mindeststreitwerte
Einzelne Rechtsschutzversicherer haben in jüngster Zeit sog. „Mindeststreitwerte“ eingeführt:
- Definition
- Mindeststreitwert = Streitwert, der erreicht sein muss, damit der Rechtsschutz gewährt wird bzw., wenn er nicht erreicht ist, bleibt der Versicherte bzw. Versicherungsnehmer ohne Rechtsschutz
- Folge
- Der Versicherte, der einen Anspruch unter dem Mindeststreitwert besitzt, wird wohl entweder die Rechtsverfolgungskosten selber tragen oder auf die Geltendmachung des Anspruchs verzichten müssen
- Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Regelung
- Umstritten
- Eine Lehrmeinung
- FUHRER STEPHAN, a.a.O., S. 109 f., meint, dass ein sog. „Mindestwert“ als ungewöhnlich angesehen werden müsse, wenn keine Pflicht zum sog. „Schadensauskauf“ vorgesehen sei.
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Leistungen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere Anspruch auf Beiziehen eines unabhängigen Anwalts, S. 83 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 109 ff.
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess: unentgeltliche Rechtspflege | zivilprozess.ch
- Unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche-rechtspflege.ch
Selbstbehalte
Häufig enthalten die AVB der Rechtsschutzversicherer sog. „Selbstbehalte“ als Leistungsbegrenzung:
- Definition
- Selbstbehalt = im Voraus bestimmter Kostenanteil am Schaden, den der Versicherungsnehmer selbst zu tragen hat
- Geltendmachung des Selbstbehalts durch den Versicherer
- Umstrittene Selbstbehaltsbelastung
- Frage, ob der Selbstbehalt von der Schadensumme oder von der Versicherungsleistung abgezogen wird, ist umstritten
- Lösungsvarianten
- Selbstbehalts-Abzug von der Versicherungsleistung
- Der Selbstbehalt wird grundsätzlich von der Versicherungsleistung abgezogen (vgl. HAUSWIRTH / SUTER HANS RUDOLF, a.a.O., S. 136; KOENIG WILLY, a.a.O., S. 332, FN 1
- Selbstbehalt-Abzug vom Schaden
- Der Versicherungsleistung wird vom Schaden abgezogen (vgl. BREHM ROLAND, a.a.O., N 474)
- Gl. Mg. BGer in BGE 141 II 539 (Entscheid im Zusammenhang mit einer Doppelversicherung)
- Selbstbehalts-Abzug von der Versicherungsleistung
- Umstrittene Selbstbehaltsbelastung
Literatur
- Allgemein
- FUHRER STEPHAN, Leistungen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere Anspruch auf Beiziehen eines unabhängigen Anwalts, S. 83 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 108 f.
- Selbstbehalt-Abzug von der Versicherungsleistung
- HAUSWIRTH JÜRG / SUTER HANS RUDOLF, Sachversicherung, 2. Auflage, Zürich 1990, S. 136
- KOENIG WILLY, Schweizerische Privatversicherungsrecht, System des Versicherungsvertrages und der einzelnen Versicherungsarten, 3. Auflage, Bern 1967, S. 332, FN 1
- Selbstbehalt-Abzug vom Schaden
- BREHM ROLAND, Le contrat d’assurance RC, 2. Auflage, Basel 1997, N 474
Judikatur
- BGE 141 II 539
Weiterführende Informationen
- Zivilprozess: unentgeltliche Rechtspflege | zivilprozess.ch
- Unentgeltliche Rechtspflege | unentgeltliche-rechtspflege.ch
Schadenauskauf
Es gibt Rechtsschutzversicherer, die sich bei geringem Streitwert vorbehalten, den „Schaden auszukaufen“, mit der Folge:
- Der Versicherte verzichtet auf die Rechtsschutz-Gewährung und erhält vom Versicherer die Summe, die er bei der Gegenpartei geltend machen möchte.
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Leistungen des Rechtsschutzversicherers, insbesondere Anspruch auf Beiziehen eines unabhängigen Anwalts, S. 83 ff, in: Walter Fellmann (Hrsg.), Weiterbildung Recht, Rechtsschutzversicherung und Anwalt, Tagung vom 04.04.2017 in Luzern, Bern 2017, S. 110 f.
- BANDLE DANIEL, Das ambivalente Verhältnis zwischen Anwälten und Rechtsschutzversicherern, in: HAVE 2008, S. 2 – S. 8
- SUTER HEINZ, Standard- und Individuallösungen im Unternehmens-Rechtsschutz, in: Luterbacher Thierry (Hrsg.); Manager – Unternehmungen – Rechtsschutzversicherungen, Zürich / St. Gallen, 2013, S. 41 – 92, insbesondere S. 55