Allgemein
Der RSV-Vereinbarung ist ein sog. Massenvertrag, der sich zusammensetzt aus:
- Versicherungsvertrag
- Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Zum notwendigen Mindestinhalt des RSV-Vertrages mit AVB zählen:
- Versichertes Risiko
- Versichertes Ereignis (versicherte Gefahr)
- Deckungsumfang
- Versicherter Gegenstand
- = Sachversicherung
- Rechtsschutzgarantie
- Verkehrsrechtsschutz
- Strafrechtsschutz
- Privatrechtsschutz
- Unternehmensrechtsschutz / Betriebsrechtsschutz
- Manager-Rechtsschutz
- Pflichten des Versicherers
- Uebernahme von Prozesskosten bei Rechtsstreitigkeiten
- ev. Erbringung eigener Dienstleistungen (sog. „Prozessmuntschaft“)
- Definition der Leistungen
- Deckungsumfang
- Kostengutsprache
- Gewährung der freien Anwaltswahl (AVO 167)
- Pflichten des Versicherten
- Prämie
- in bestimmter oder bestimmbarer Höhe
- Vertragsdauer
- Bestimmung der festen Vertragsdauer
- Praxis: 1 bis 5 Jahre
- Ausgestaltung als Dauerschuldverhältnis
- Kündigungsregeln
- Bestimmung der festen Vertragsdauer
Weiterführende Informationen
- Anzeigepflichtverletzung beim Abschluss eines RSV-Vertrages
- Entfallen des Rechtsschutzes bei Kündigung des RSV-Vertrages durch den Versicherer nur für bereits eingetretene, auf die verschwiegene oder nicht richtig mitgeteilte Gefahrentatsachen
- Vgl. hiezu BGE 136 III 335 ff., Erw. 2
Beschränkung der freien Anwaltswahl ausserhalb des Anwendungsbereichs von AVO 167
Ausserhalb des Anwendungsbereiches von AVO 167 besteht keine Pflicht zur Gewährung der freien Rechtsanwaltswahl:
- Grundlage
- AVO 167 e contrario
- Recht, die Schadenfälle selber zu regulieren (AVO 161)
- Versicherungsvertrag
- Versicherungsvertrag kann vorsehen, ob und wann ein freiberuflicher Anwalt beizuziehen ist
- Zulässigkeit der Beschränkung der freien Anwaltswahl
- Notwendige Vertretung / Interessenkollision
- Anspruch auf Beizug und Auswahl eines unabhängigen Anwalts
Literatur
- LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 277 f., Rz 533 f.
- GUYAT ALEXANDRE, L’assurance de protection juridique dans les dossiers de responsabilité civile, S. 131 ff., in: Franz Werro/Pichonnaz Pascal (Hrsg.), Colloque du droit de las responsabilité civile 2015, Université de Fribourg, Les relations entre la responsabilité civile et les assureurs privées, Bern 2016, S. 154
Weiterführende Informationen
- Vertragsfreiheit | vertragsrecht.ch
- Schranken der Vertragsfreiheit | vertragsrecht.ch
- Vertragsklauseln | vertragsrecht.ch
Subsidiaritätsklausel
Auch bei Rechtsschutzversicherungen sind sog. „Subsidiaritätsklauseln“ anzutreffen:
- Begriff
- Solidaritätsklausel = Versicherungsvertragsbestimmung, wonach die Leistungspflicht des Versicherers entfällt, wenn ein Drittversicherer (zB Haftpflichtversicherer) für den gleichen Schadenfall leistungspflichtig ist
- Grundlagen
- ZGB 1 Abs. 2
- ZGB 3
- OR 1 ff.
- VVG
- AVB der Rechtsschutzversicherer
- Abgrenzungen
- Regress
- Bei Subsidiaritätsklauseln geht es um die Deckungsrangfolge und nicht um die Rückerstattung von Leistungen wie beim Regress
- Haftpflichtversicherung
- Ist bei einer Haftpflichtversicherung der passive Rechtsschutz Bestandteil der Versicherungsdeckung, wirkt eine RSV mit Subsidiaritätsklausel erst, sofern und soweit die Haftpflichtdeckung nicht reicht
- Regress
- Rechtsnatur / Wirkung
- Nachrangigkeit der Rechtsschutzdeckung
- Zweck
- Befreiung der Rechtsschutzversicherers, wenn ein Dritter für den gleichen Schaden leistungspflichtig ist, v.a. wegen der ungünstigen Regresslage
- Verhinderung von Doppel- und Mehrfachversicherungen
- Einfache Subsidiaritätsklausel
- Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers entfällt erst dann, sofern und soweit ein anderer Versicherer oder Haftpflichtiger Leistungen erbringt
- Qualifizierte Subsidiaritätsklausel
- Im Falle einer qualifizierten Ausschluss- bzw. Subsidiaritätsklausel besteht kein Versicherungsschutz, falls ein Haftpflichtiger oder anderer Versicherer für das gleiche Risiko einstehen muss, unabhängig davon, ob dieser die Leistung erbringt oder nicht
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.19
- MAURER ALFRED, Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 373
Judikatur
- BGer 5C.31/2006 vom 10.07.2006
Weiterführende Informationen
- D & O – Directors and Officers Liability Insurance | d-and-o.ch
- Komplementärklausel
- Regress des Rechtsschutzversicherers
Komplementärklauseln
Soll die Rechtsschutzversicherung an Leistungen eines andern Versicherungsvertrags des gleichen Versicherers oder eines Dritten ergänzen, gelangt oft eine sog. „Komplementärklausel“ zur Anwendung (zB als Zusatzversicherung):
- Begriff
- Komplementärklauseln = Versicherungsvertragsbestimmung, wonach die Rechtsschutzdeckung eine andere Versicherungsdeckung ergänzt bzw. komplettiert
- Grundlagen
- OR 1 ff.
- VVG
- AVB der Rechtsschutzversicherer
- Abgrenzungen
- Regress
- Bei Komplementärklauseln geht es um die Deckungsergänzung und nicht um die Rückerstattung von Leistungen wie beim Regress
- Haftpflichtversicherung
- Ist bei einer Haftpflichtversicherung der passive Rechtsschutz Bestandteil der Versicherungsdeckung, kann eine RSV mit Komplementärklausel erfolgen
- Regress
- Rechtsnatur / Wirkung
- Bedingtes Leistungsversprechen (als Zusatzversicherung)
- Zweck
- Leistungspflichten-Ergänzung nicht zum eigenen Rechtsschutzversicherungsvertrag, sondern zu den Leistungspflichten eines Dritten
Literatur
- FUHRER STEPHAN, Privatversicherungsrecht, Zürich 2011, N 12.21
- MAURER ALFRED, Schweizerischen Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 377
- STRUB JAEL, Der Regress des Schadenversicherer de lege lata – de lege ferenda, Zürich 2011, S. 107
Weiterführende Informationen
- D & O – Directors and Officers Liability Insurance | d-and-o.ch
- Subsidiaritätsklauseln
- Regress des Rechtsschutzversicherers