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Rechtsschutzversicherungen

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Deckungsausschlüsse

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Rechtsschutzversicherer kommen nicht umhin, den Versicherungsschutz aus ethischen und / oder wirtschaftlichen Gründen für gewisse Vorgänge auszuschliessen:

  • Vorsatzdelikte
    • Kein Versicherungsschutz verdient, wer den Rechtsfall absichtlich herbeigeführt hat.
    • Ist aufgrund der Umstände mit einer Einstellung des Strafverfahrens oder einem Freispruch zu rechnen, gewähren einige Rechtsschutzversicherer Deckung, wenn auch vielleicht bloss summenmässig limitiert; wird der Versicherte wider Erwarten rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, hat er dem Rechtsschutzversicherer bei entsprechender Policen-Formulierung die verursachten Kosten zurückzuerstatten.
  • Schlägereien und Raufereien
    • Kein Versicherungsschutz in Vorsatzannahme
    • Verwicklung in die Rauferei genügt.
  • Streitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer
    • Kein Versicherungsschutz für Ansprüche des Versicherten gegen den Rechtsschutzversicherer
      • Ausnahme: Ansprüche vs. Konzernschwestern des Rechtsschutzversicherers
    • Keine Versicherungsdeckung gegen Rechtsanwälte und Sachverständige, die der Rechtsschutzversicherer für den Versicherten mandatierte.
  • Streitigkeiten unter Versicherten des gleichen Versicherungsvertrags
    • Kein Versicherungsschutz für Versicherte aus dem gleichen RSV-Vertrag (Interessenkonflikt-Vermeidung).
  • Kostenübernahme durch einen Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer
    • Keine Versicherungsdeckung für diesen Rechtsfall.
    • Ist die Kostenübernahme durch den Haftpflichtversicherer ungewiss, dürfte der Rechtsschutzversicherer eine vorläufige Deckungszusage unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht im Kostenübernahmefall erteilen.
  • Unentgeltliche Rechtspflege

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