Es stellt sich die Frage, ob die Prozesspartei gegenüber dem Versicherer einer rechtsschutzversicherten Gegenpartei ein Pfandrecht an dessen Befreiungsanspruch geltend machen kann?
- Ausgangslage
- Bestehen einer Rechtsschutzversicherung
- Kenntnis des Rechtsschutzversicherers
- Geschädigter Dritter
- Sicherlich der vom rechtsschutzversicherten Kläger eingeklagte Beklagte
- Ob auch der Kläger geschädigter Dritter des renitenten Beklagten ist, wurde bisher noch nicht entschieden
- U.E. hat zumindest der geschädigte Beklagte ein Versicherungspfandrecht am Befreiungsanspruch des versicherten Klägers gegen den Rechtsschutzversicherer (vgl. VVG 60)
- Umfang eigener und fremder Kosten
- Eigene Kosten des Rechtsschutzversicherten
- Eigene Rechtsvertretungskosten
- Fremdkosten des Rechtsschutzversicherten
- ggf. Gerichtskosten
- Parteientschädigungen (Pfandgegenstand für geschädigten Beklagten)
- Eigene Kosten des Rechtsschutzversicherten
- Der Befreiungsanspruch (auch Deckungsanspruch) umfasst maximal den Betrag, den auch die rechtsschutzversicherte Gegenpartei gegenüber dem Versicherer fordern kann.
- Umfang eigener und fremder Kosten
- Der geschädigte Beklagte sollte selber eine Schadenanzeige dem Rechtsschutzversicherer zustellen und nachweisbar das Versicherungspfandrecht gegenüber dem Rechtsschutzversicherer geltend machen.
Weiterführende Informationen
- Literatur
- HUNZIKER-BLUM FELIX, Das Pfandrecht am Rechtsschutz-Versicherungsanspruch, HAVE 2010, S. 194 f.
- Judikatur
- HGer ZH, ZR 2004 Nr. 75 S. 292, vom 30.01.2004
- Links
- Versicherungspfandrecht | versicherungspfandrecht.ch