LAWINFO

Rechtsschutzversicherungen

QR Code

Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Rechtsschutzversicherungen
Stichworte:
Rechtsschutzversicherungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsschutzversicherung

=   Versicherung, bei der der Versicherer gegen Prämienzahlung gemäss den Bedingungen des Versicherungsvertrages zur Kostenübernahme im Versicherungsfall (Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen bzw. Verteidigung bei Strafanklagen) verpflichtet ist

Allgemeine Rechtsberatung

=   Rechtsdienstleistung, die die Beantwortung von rechtlichen Fragen für Dritte umfasst (vgl. OR 394 Abs. 2), gegen Entgelt (Kostenpflichtabrede gemäss OR 394 Abs. 3 erforderlich) oder ohne Entgelt

Literatur

  • GMÜR PHILIPP, Die Vergütung des Beauftragten – Ein Beitrag zum Recht des einfachen Auftrags, Diss. Freiburg 1994

Prozessfinanzierung

=   Prozessfinanzierer übernimmt die notwendigen Kosten einer gerichtlichen Verfolgung von Ansprüchen gegen Beteiligung am Prozessgewinn; dem Rechtsschutzversicherer ist es verboten, für den Obsiegensfall sich ein anteilsmässiges Erfolgshonorar versprechen zu lassen (vgl. AVO 170)

Literatur

  • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 73 ff., Rz 149 ff.
  • FELLMANN WALTER, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, N 1845

Haftpflichtversicherung

=   Versicherung zur Deckung des einem Dritten zugefügten Schadens, mit Auszahlung an den Versicherungsnehmer, eventualiter an die versicherte Person (passiver Rechtsschutz). wobei der Geschädigte ein Versicherungspfandrecht nach VVG 60 besitzt.

Personenversicherung

=   Versicherung, die Personenschäden deckt, im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung (Vermögensversicherung)

Sachversicherung

=   Versicherung, die Sachschäden deckt, im Gegensatz zur Rechtsschutzversicherung (Vermögensversicherung)

versicherungsfremde Leistungen

=   Leistung, die nicht auf eine versicherte Gefahr zurückzuführen ist = nicht unter dem Titel Rechtsschutzversicherung versicherbar (Ausnahmebewilligung der FINMA nach VAG 11 notwendig)

Unentgeltliche Prozessführung

=   Rechtszugang für mittellose Personen, unter Voraussetzungen (Mittellosigkeit, intakte Prozesschancen, Notwendigkeit Anwaltsbeizug usw.); UP/URB (unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand) hilft – wie die Rechtsschutzversicherung – bei der Finanzierung der Rechtskosten; Anspruch auf UP/URB vs. Ansprüche aus Rechtsschutzversicherung (RSV): Vorrang der RSV;

Literatur

  • LUTERBACHER THIERRY, Rechtsschutzversicherung, Basel 2018, S. 60 Rz 115 ff.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.